Statuten

Statuten „Schweizer Klassenvereinigung RG-65“

I. Bezeichnung und Sitz

Art. 1 Bezeichnung

Die Schweizer Klassenvereinigung RG-65, abgekürzt SKRG-65, ist ein konfessionell und politisch neutraler Verein im Sinne der Art. 69-79 ZGB.

Art. 2 Sitz

Die SKRG-65 hat ihren Sitz am Wohnort des amtierenden Präsidenten.

 

II. Zweck

Art. 3 Zweck

· Förderung der Regatta-Tätigkeit

· Förderung der Regionalgruppen-Entwicklung

· Wahrung allgemeiner Interessen ihrer Mitglieder gegenüber Dritten

III. Mitgliedschaft

Art. 4 Mitglieder

Die Vereinigung setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

· Aktivmitglieder mit Booten

· Passivmitglieder ohne Boote

· Ehrenmitglieder

Art. 5 Stimmrecht

· Die Aktivmitglieder mit Booten haben Stimmrecht

· Die Passivmitglieder ohne Boote haben kein Stimmrecht

· Ehrenmitglieder geniessen die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder mit Boote

Art. 6 Aufnahmeantrag

Aufnahmeanträge müssen dem Vorstand schriftlich unterbreitet werden.

Art. 7 Austritt

Der Austritt ist jederzeit möglich. Er muss schriftlich mitgeteilt werden. Der Jahresbeitrag bleibt auf jeden Fall fällig.

Art. 8 Ausschluss

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn sein weiteres Verbleiben in der Vereinigung den Vereinsinteressen zuwiderläuft.

Art. 9 Verlust der Mitgliedschaft

Mitglieder, die trotz eingeschriebener Mahnung ihre Beiträge bis Ende des betreffenden Geschäftsjahres nicht bezahlen, verlieren die Mitgliedschaft.

Art. 10 Rechte

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle ihre Rechte im Verein.

Art. 11 Übertragbarkeit der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch vererbbar.

IV. Beiträge und Gebühren

Art. 12 Vereinsmittel

Die Mittel der Vereinigung werden durch folgende Beiträge beschafft:

· Mitgliederbeiträge

· Sonstige Einnahmen wie Geschenke, Überschüsse aus Veranstaltungen und dergleichen.

 

V. Organisation

Art. 13 Organe der Vereinigung

Die Organe der Vereinigung sind:

· die Generalversammlung

· der Vorstand

Art. 14 Generalversammlung

Art. 14.1 Ordentliche Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet spätestens Ende März nach Ende des Vereinsjahres statt. Sie muss mindestens 21 Tage im Voraus schriftlich bekannt gegeben werden.

Art. 14.2 Ausserordentliche Generalversammlung

Ausserordentliche Generalversammlungen können einberufen werden aufgrund eines Entscheides der GV, des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens eines Zehntels der Aktivmitglieder, sofern dieses Begehren schriftlich und unter Mitteilung der Gründe beim Vorstand eingereicht wird. Der Termin muss ebenfalls schriftlich 21 Tage im Voraus bekannt gegeben werden.

Art. 14.3 Beschlussfassung durch die GV

Die GV bestimmt über folgende Angelegenheiten:

1. Abnahme des Protokolls der letzten GV;

2. Abnahme des Jahresberichts von Präsident und Kommissionen;

3. Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes für das abgelaufene Jahr;

4. Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Jahr;

5. Wahl des Vorstandes und des Revisors;

6. Festsetzung der Beiträge und Abnahme des Budgets;

7. Überprüfung der Einsprachen;

8. Entscheidungen über Vorlagen;

9. Ernennung von Ehrenmitgliedern;

10. Änderungen der Statuten;

11. Auflösen der Vereinigung.

Art. 14.4 Beschlussfassung

Die Beschlussfassung erfolgt durch ein einfaches Mehr der abgegebenen Stimmen. Der Präsident hat Stichentscheid und stimmt nur bei Stimmengleichheit. Für Statutenänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

Art. 14.5 Auflösung der Vereinigung

Für die Auflösung der Vereinigung sind die Stimmen von drei Viertel der registrierten Mitglieder notwendig. Ist die anwesende Versammlung in diesem Punkt nicht beschlussfähig, so muss mit eingeschriebenem Brief zu einer zweiten GV geladen werden. Diese muss frühestens nach zwei und spätestens nach sechs Monaten stattfinden. Diese Versammlung beschliesst über die Auflösung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmen.

Art. 14.6 Verbleibende Mittel nach Auflösung

Wurde die Auflösung der Vereinigung beschlossen, so steht das übrigbleibende Material seinen Besitzern zur Verfügung. Ein eventuell übrigbleibender Aktivsaldo wird nach Bezahlung der Schulden auf die Mitglieder verteilt.

Art. 15 Der Vorstand

Art 15.1 Zusammensetzung des Vorstandes

Der Vorstand besteht mindestens aus folgenden Mitgliedern:

· 1 Präsident

· 1 Vizepräsident / Kassier

· 2 Beisitzer

Art. 15.2 Wahl der Vorstandsmitglieder

Die Vorstandsmitglieder werden von der GV für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Art. 15.4 Aufgaben des Vorstandes

Er entscheidet über alle Geschäfte, die nicht ausschliesslich der Generalversammlung oder einer anderen Instanz vorbehalten sind. Im Besonderen legt er die Richtlinien der Vereinigung fest.

· Er bereitet die Vorlagen an die Generalversammlung vor;

· Er erarbeitet den Voranschlag zu Handen der Generalversammlung;

· Er ratifiziert die Reglemente und Pflichtenhefte;

· Er erteilt Pflichten und Kompetenzen, soweit diese nicht anderen Instanzen vorbehalten sind;

· Er koordiniert die Aktivitäten.

Art. 15.5 Vorstandsentscheide

Entscheide werden mit dem einfachen Mehr der gültigen Stimmen gefällt. Der Präsident stimmt nur bei Stimmengleichheit und entscheidet. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder muss anwesend sein.

Art. 17 Bildung und Aufgabe von Kommissionen

Es können ständige oder zeitlich befristete Kommissionen gebildet werden. Die Kommissionen bearbeiten ihre Fachgebiete gemäss der vom Vorstand genehmigten Richtlinien und Pflichthefter sowie die Aufgaben, die ihnen vom Ausschuss zugewiesen werden.

Art. 18 Revisor, Rechnungsrevisor, Rechnungs- Prüfungs-Kommission

Der Rechnungsrevisor wird durch die Generalversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Alle Rechnungen, auch jede der Kommissionen, müssen jährlich durch die Rechnungsprüfungskommission überprüft werden. Die Rechnungsprüfungskommission hat das Recht, jederzeit Bücher und Belege zu überprüfen und sich vom Vorhandensein der ausgewiesenen Saldi zu überzeugen. Sie erstellt zuhanden der GV einen schriftlichen Rapport, gegebenenfalls mit Organisations- und Verbesserungsvorschlägen.

Art. 19 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Vereinigung beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

 

Obige Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 14.07.2010 genehmigt.

Der Präsident                  Der Vizepräsident/Kassier

Reto Brunschweiler       Stefan Badertscher

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